Die Behandlungskosten können über die gesetzlichen, die privaten Krankenversicherungen und die Beihilfe abgerechnet oder vom Patienten selbst gezahlt werden.

 

Gesetzliche Krankenversicherung

Von den gesetzlichen Krankenkassen werden für eine tiefenpsychologische Einzelbehandlung 12 bis 100 Therapiestunden bewilligt. Für eine analytische Behandlung können bis zu 300 Therapiestunden genehmigt werden. Für die Gruppenbehandlung liegt die Behandlungsdauer zwischen 25 und 80 Doppelstunden. Über den Antrag auf Psychotherapie wird in einem Gutachten entschieden.

 

Private Krankenversicherung und Beihilfe

Bei den privaten Krankenversicherungen ist der Umfang der finanzierten Psychotherapie unterschiedlich. Einige private Versicherungen haben pauschale Stundenzahlen pro Jahr festgelegt (in der Regel 20 oder 30 Sitzungen), die ohne weiteren Antrag in Anspruch genommen werden können. Andere Versicherungen nehmen wie die gesetzlichen Krankenkassen eine Prüfung des Antrags vor und entscheiden dann über die Stundenzahl für Psychotherapie. Bei Versicherten, die beihilfeberechtigt sind, gilt die Beihilfeverordnung für Psychotherapie. Falls mehr als zehn Sitzungen Psychotherapie erforderlich sind, muss ein Antrag bei der Beihilfestelle vorab gestellt werden. Die private Krankenversicherung des Beihilfeberechtigten schließt sich dem Bescheid der Beihilfestelle zumeist an.

 

Selbstzahler

Sollten Sie als Selbstzahler eine Psychotherapie in Anspruch nehmen, werden ihnen in Anlehnung an die Vergütung durch die Krankenkassen 100 € für jede Sitzung in Rechnung gestellt.

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© Psychotherapeutische Praxis Dipl.-Psych. Matthias Stöbe